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Seit dem 01.01.22 wurde ein neues telemedizinisches Angebot für Patient*innen in den EBM-Katalog (Einheitliche Bewertungsmaßstab) aufgenommen. Das Telemonitoring bei Patient*innen mit Herzinsuffizienz1 ist nun abrechenbar. Ausführlich beschrieben sind Methode, Indikationen, Umsetzung und Qualitätssicherung des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz in Anlage 372 der GBA-Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“.

Was diese Neuerung im Detail bedeutet und welchen Beitrag cosinuss° mit den Im-Ohr Vitalparameter-Sensoren leisten kann, erklären wir im Folgenden.

Kooperation zwischen Arztpraxen und Telemedizinzentren

Telemonitoring erleichtert den rechtzeitigen therapeutischen Eingriff, indem eine hochfrequente und systematische Art der Betreuung von Patient*innen möglich ist. Durch das kontinuierliche Monitoring kann eine individuell optimale Pflege für jeden Patienten erreicht und gleichzeitig die Zahl der persönlichen Arzt-Patienten-Kontakte auf ein sinnvolles Mindestmaß reduziert werden. Hierzu erfolgt eine Kooperation zwischen Ärzt*innen und einem sogenannten Telemedizinischen Zentrum (TMZ). Ärzt*innen, wie bspw. Hausärzt*innen, Kardiolog*innen, Pneumolog*innen, behandeln die Patient*innen primär und treffen Therapieentscheidungen. Das TMZ ist u.a. für das Datenmanagement, grundlegende Datenauswertung und die technische Ausstattung sowie Support der Patient*innen zuständig.

Abrechnung des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz im EBM

Zur Abrechnung des Telemonitorings für gesetzlich Versicherte wurden zwölf neue Gebührenordnungspositionen (GOP) für primär behandelnde Ärzt*innen (PBA) und Kardiolog*innen3 in den EBM-Katalog aufgenommen, welche extrabudgetär und damit zu festen Preisen honoriert werden.

Primär behandelnde Ärzt*innen

Hausärzt*innen, Kinder- und Jugendärzt*innen, Kardiolog*innen, Internist*innen ohne Schwerpunkt, Nephrolog*innen und Pneumolog*innen können für die Indikationsstellung und Aufklärung die neuen GOP 03325, 04325 beziehungsweise 13578 abrechnen. Für die weitere Betreuung im Rahmen des Telemonitorings erhalten sie einmal im Quartal eine Zusatzpauschale (GOP 03326, 04326 bzw. 13579).

Leistung GOP Bewertung4 Bemerkung
Indikationsstellung: persönlicher Kontakt sowie Aufklärung und Beratung des Patienten/der Patientin hinsichtlich dessen Teilnahme am Telemonitoring 03325 (Allgemeinärzt*innen)
04325 (Kinder- und Jugendärzt*innen)
13578 (Fachärzt*innen (Kardiologie, Nephrologie oder Pneumologie))
7,32 Euro, 65 Punkte Kann je vollendete fünf Minuten und maximal dreimal im Krankheitsfall5 berechnet werden
Zusatzpauschale für die Betreuung: Kommunikation mit dem verantwortlichen Telemedizinischen Zentrum. 03326 (Allgemeinärzt*innen)
04326 (Kinder- und Jugendärzt*innen)
13579 (Fachärzt*innen (Kardiologie, Nephrologie oder Pneumologie)
14,42 Euro, 128 Punkte Kann einmal im Behandlungsfall6 berechnet werden

Telemedizinische Zentren

Kardiolog*innen, die die Voraussetzungen zur Arbeit in einem TMZ erfüllen, können für die Anleitung und Aufklärung der Patient*innen zum Telemonitoring die neue GOP 13583 abrechnen. Das kontinuierliche Telemonitoring von Patient*innen mit kardialen Aggregaten (GOP 13584) oder mit externen Messgeräten (GOP 13586) beinhaltet die Erfassung, Analyse und Sichtung der Daten, die Dokumentation sowie die Benachrichtigung und Abstimmung mit den PBA. Mit individueller Vereinbarung zwischen PBA und TMZ können die beteiligten Ärztinnen einen Zuschlag (GOP 13585 oder 13587) für intensiviertes Monitoring an Wochenenden und/oder Feiertagen abrechnen.

Zur Erstattung der Kosten für externe Messgeräte, die Daten zur Gerätefunktion als auch medizinische Daten, wie das Körpergewicht, die elektrische Herzaktion, den Blutdruck und Informationen zum allgemeinen Gesundheitszustand erfassen, gibt es die neue Kostenpauschale 40910.

Leistung GOP Bewertung7 Bemerkung
Anleitung und Aufklärung 13583 10,70 Euro,
95 Punkte
Einmal im Krankheitsfall
Telemonitoring mittels kardialem Aggregat 13584 123,93 Euro, 1100 Punkte Einmal im Behandlungsfall
Telemedizinische Datenabfrage und Auswertung bei Patienten mit einem implantierten Kardioverter bzw. Defibrillator oder einem implantierten System zur kardialen Resynchronisationstherapie an Wochenenden und/oder Feiertagen. 13585 26,48 Euro, 235 Punkte Zuschlag zur GOP 13584
einmal im Behandlungsfall
Telemonitoring eines herzinsuffizienten Patienten mittels externer Messgeräte. 13586 236,59 Euro, 2100 Punkte einmal im Behandlungsfall
Datenabfrage und Auswertung an Wochenenden und Feiertagen mittels externer Geräte. 13587 26,48 Euro,
235 Punkte
Zuschlag zur GOP 13586
einmal im Behandlungsfall
Geräteausstattung des Patienten (mittels externer Geräte). 40910 68 Euro einmal im Behandlungsfall

Abrechnung des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz im GOÄ

Das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz ist im Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht enthalten. Bei der telemonitorischen Überwachung von nicht gesetzlich Versicherten erfolgt eine analoge Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ.

Die Einführung der Patient*innen kann analog Nr. 33 GOÄ einmal zu Beginn der Behandlung berechnet werden. Die Überwachung kardialer implantierter Aggregate ist analog Nr. 661 GOÄ einmal je Kalenderwoche zu berechnen, während beim Einsatz von externen Messgeräten analog Nr. 653 GOÄ, einmal je Kalenderwoche, zu wählen ist. Erfolgt das Datenmanagement auch an Wochenenden oder Feiertagen, kann dies über die Nummern 661 und 653 GOÄ abgerechnet werden. Die Erörterung von Warnmeldungen stellt den Leistungsinhalt der Nr. 60 GOÄ dar 8 9 .

Leistung GOÄ Bewertung Bemerkung
Anleitung und Aufklärung 33 17,49 Euro Einmal zum Beginn der Behandlung
Datenerfassung und Analyse mittels kardialer Aggregate telemetrisch übertragener Daten
An Samstagen, Sonn- und Feiertagen: Ausschöpfung des Gebührenrahmens bis zum Steigerungsfaktor 3,5
661 30,89 Euro Einmal je Kalenderwoche
Datenerfassung und Analyse mittels externer Messgeräte telemetrisch übertragener Daten

An Samstagen, Sonn- und Feiertagen: Ausschöpfung des Gebührenrahmens bis zum Steigerungsfaktor 3,5

653 14,75 Euro Einmal je Kalenderwoche
Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung über die Notwendigkeit einer täglichen Sichtung von Warnmeldungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. 60 6,99 Euro Je beteiligtem Arzt

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mit cosinuss°

Für den allgemeinen Gesundheitszustand wichtige Vitalparameter, wie die Pulsfrequenz, Körpertemperatur und Sauerstoffsättigung können zuverlässig mit einem einzigen Im-Ohr-Sensor, dem c-med° alpha gemessen werden. Die Daten geben nicht nur einen objektiven und präzisen Einblick in den allgemeinen Gesundheitszustand der Patient*innen sondern ermöglichen auch die frühe Erkennung von möglichen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes. Zusätzlich liefert der c-med° alpha Qualitätsindikatoren, die dem/der fernüberwachenden Ärzt*in helfen, die Verlässlichkeit jedes einzelnen Datenpunktes zu bewerten. Damit stellt dieses kleine Im-Ohr Gerät ein sehr wertvolles Instrument für das Telemonitoring dar, denn es erleichtert den Telemonitoringprozess auf beiden Seiten: Bei den Patient*innen und auch bei den Ärzt*innen.

Authors

Quellen / References

  1. Stadium NYHA II oder III und einer verringerten Pumpleistung des Herzens
  2. Bundesministerium für Gesundheit (2020): Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Telemonitoring bei Herzinsuffizienz www.kbv.de (Abruf: 21.3.2022)
  3. die die Voraussetzungen zur Arbeit in einem TMZ erfüllen
  4. Bundeseinheitlicher Orientierungspunktwert 2022: 11,2662 Cent
  5. Krankheitsfall umfasst die Behandlung derselben Erkrankung innerhalb eines Jahres, also im aktuellen und in den drei folgenden Quartalen
  6. Behandlungsfall umfasst die Behandlung desselben Versicherten durch dieselbe Arztpraxis in einem Kalendervierteljahr zu Lasten derselben Krankenkasse
  7. Bundeseinheitlicher Orientierungspunktwert 2022: 11,2662 Cent
  8. Stolaczyk, Markus (2022): GOÄ-Ratgeber: Abrechnung des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz, Dtsch Arztebl 2022; 119(3): A-92 / B-76. www.aerzteblatt.de (Abruf: 21.3.2022)
  9. Bundesärztekammer (): Bekanntmachungen: Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (16.12.2021) www.bundesaerztekammer.de (Abruf: 21.3.2022)